Einbau von Ersatzbaustoffen
(Gemäß Ersatzbaustoffverordnung)
Die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ersatzbaustoffen sind in der Ersatzbaustoffverordnung des Bundes in der geltenden Fassung geregelt.
Für Hamburg gilt:
Danach ist der Einbau der verschiedenen Materialien der Einbauklassen, mit Ausnahme der mineralischen Einbauklassen BM-0 und BG-0, nur zulässig, wenn ein Mindestabstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem „höchsten zu erwartenden Grundwasserstand“ eingehalten wird. auch das Hamburgische Regelwerk für den öffentlichen Straßen- und Wegebau enthält entsprechende Vorgaben zum Grundwasserstand.
Um den Begriff „höchster zu erwartender Grundwasserstand“ genauer zu definieren, wurde durch die Behörde für Umwelt; Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Abteilung Wasserwirtschaft ein Merkblatt erarbeitet. Mit diesem Merkblatt sollen Straßenbaudienststellen und Landesbetriebe, Planer und Ingenieurbüros in die Lage versetzt werden, möglichst selbstständig und eigenverantwortlich über die Zulässigkeit des Einbaus von Ersatzbaustoffen in Bezug auf den Grundwasserschutz zu entscheiden.